Edelmetalle und ihre steuerlichen Vorteile
Das Thema Steuern wird von vielen Bundesbürgern häufig als trockene und langweilige Materie wahrgenommen. Bei Edelmetallinvestments gibt es aber einige interessante Besonderheiten, die beträchtliche geldwerte Vorteile ermöglichen können.
Steuerfreie Kursgewinne bei Edelmetallinvestments
Wer auf die Dienste eines Steuerberaters oder Lohnhilfevereins zurückgreift, sollte ungeachtet dessen bei seinen Geldanlagen stets über deren steuerlichen Auswirkungen umfassend informiert sein. Die steuerlichen Regeln unterscheiden sich beim Kauf von Edelmetallen in Form von Barren und Münzen nämlich mitunter recht deutlich von Investments börsengehandelter Wertpapiere wie zum Beispiel Aktien, Anleihen, Fonds, ETFs, ETCs, Hebelprodukten, usw.
Edelmetalle in Form von Barren oder Münzen gehören nämlich zu den wenigen Anlageklassen, mit denen Anleger (noch) steuerfreie Gewinne erzielen können. Bei ihnen greift nämlich nicht die pauschale Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent, die bei Zinseinnahmen oder realisierten Kursgewinnen an der Börse anfällt und von den Depotbanken direkt ans Finanzamt abgeführt wird. Wer in den Genuss steuerfreier Kursgewinne kommen möchte, darf die gekauften Barren oder Münzen allerdings erst nach einer Haltedauer von mehr als einem Jahr veräußern. Bei realisierten Gewinnen mit weniger als einem Jahr Haltezeit müssen diese dem Finanzamt als „private Veräußerungsgeschäfte“ gemeldet werden, falls die eingeräumte Freigrenze von 600 Euro überschritten.
Bei dieser Freigrenze sollten jedoch folgende Aspekte unbedingt beachtet werden.
- Weil es sich nicht um einen Freibetrag handelt, wird beim Überschreiten der 600-Euro-Grenze der komplette Kursgewinn steuerpflichtig.
- Etwaige Gewinne müssen mit dem persönlichen Steuersatz des Anlegers versteuert werden. Dieser kann unter aber auch über dem Satz der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent liegen.
- Wer edle Barren oder Münzen nach einer Haltedauer von über 12 Monaten mit Verlust verkauft, kann diese weder steuerlich berücksichtigen noch mit erzielten Gewinnen verrechnen.
- Diese relativ geringe Freigrenze gilt auch für steuerpflichtige Gewinne aus Geschäften mit Kryptowährungen, Immobilien oder anderen Sachwerten und könnte somit relativ schnell aufgebraucht sein.
Für die Käufer von physischem Gold, Silber, Platin oder Palladium, die von deren langfristigem Aufwärtspotenzial stark überzeugt sind und ihr Edelmetallvermögen als zusätzliche Altersvorsorge betrachten, könnte sich dieses „etwas andere Steuersparmodell“ unter zwei Bedingungen als besonders renditeträchtig erweisen. Erstens: Die Edelmetalle verteuern sich in den nächsten Jahren deutlich. Zweitens: Der Gesetzgeber belässt es bei den derzeitigen Steuerregeln.
Diese Steuervorteile greifen übrigens auch beim Abschluss unseres hauseigenen Goldsparplans – mit dem angenehmen Nebeneffekt, dass der damit verbundene Cost-Average-Effekt das Timingrisiko eines Einmalinvestments deutlich reduziert. Detaillierte Informationen können Sie im Internet unter www.proaurum-tresorgold.de abrufen.
Wissenswertes über die Mehrwertsteuerpflicht
Doch steuerliche Aspekte sollten bereits vor dem Kauf von Edelmetall-Barren bzw. -Münzen gebührend berücksichtigt werden, da Mehrwertsteuer unter Umständen den Kaufpreis erhöhen und dadurch die Renditechancen belasten kann. Wichtig zu wissen: Keine Mehrwertsteuer fällt nach derzeitiger Gesetzeslage beim Kauf von sogenanntem „Anlagegold“ an. Dabei handelt es sich zum einen um Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel. Zum anderen gelten aber auch Goldmünzen als Anlagegold, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie müssen einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen
- Sie müssen nach dem Jahr 1800 geprägt worden sein
- Sie sind oder waren in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel
- Ihr Verkaufspreis übertrifft den Materialwert ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80 Prozent
Das heißt, dass selbst historische Goldmünzen beim Erfüllen der oben aufgeführten Bedingungen mehrwertsteuerfrei gehandelt werden können. Definitiv keine Mehrwertsteuer fällt indes beim Kauf von Anlagemünzen der Marken Krügerrand (Südafrika), Maple Leaf (Kanada), American Eagle (USA), China Panda (VR China), Britannia (Großbritannien), Wiener Philharmoniker (Österreich), American Buffalo (USA) und Kangaroo (Australien) u.v.m. an.
Etwas komplizierter stellt sich indes die Lage beim Kauf von Weißmetallen wie Silber, Platin und Palladium dar. Seit 2014 fällt hier nämlich nicht mehr der reduzierte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent, sondern der reguläre Satz in Höhe von 19 Prozent an. Doch Edelmetallhändler durften seither durch die Anwendung der sogenannten „Differenzbesteuerung“ – selbstverständlich völlig legal und mit dem „Segen“ der Finanzbehörden – diesen hohen Aufschlag reduzieren. Dadurch wurde zum Beispiel bei der Krisenwährung Silber eine steuerbedingte Verteuerung von Anlagemünzen (sowie Münzbarren) verhindert.
Grundsätzlich sollten Anleger vor allem differenzbesteuerte Silbermünzen erwerben, da sie hier stets mehr Silber für ihr Geld erhalten. Dank dieser Besteuerungsmethode können Edelmetallhändler wie pro aurum nämlich „prägefrische“ Münzen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union importieren und „differenzbesteuert“ anbieten. Bei dieser Methode wird dann lediglich der Zollwert des Handelsgutes mit der Einfuhrumsatzsteuer zu sieben Prozent versteuert und dieser Betrag auf den Einkaufspreis aufgeschlagen. Dann wird die Umsatzsteuer von 19 Prozent nicht auf den vollen Nettoverkaufspreis berechnet, sondern lediglich auf die Differenz zwischen Einkaufs- und Bruttoverkaufspreis. Grundsätzlich können die Käufer differenzbesteuerter Münzen deutlich attraktivere Kaufpreise und somit höhere Renditechancen wahrnehmen. Bei Wiederverkäufen („gebrauchte“ Münzen) können sich Händler ebenfalls für die Differenzbesteuerung entscheiden. Dann wird die Umsatzsteuer von 19 Prozent nicht auf den vollen Nettoverkaufspreis berechnet, sondern lediglich auf die Differenz zwischen Einkaufs- und Bruttoverkaufspreis. Grundsätzlich können die Käufer differenzbesteuerter Münzen deutlich attraktivere Kaufpreise und somit höhere Renditechancen wahrnehmen.
Steuersparmöglichkeit dank Schweizer Zollfreilager
Wer mag, kann Barren und Münzen aus Silber, Platin und Palladium über die Nutzung des Schweizer Zollfreilagers von pro aurum ohne Entrichtung von Mehrwertsteuer erwerben – selbstverständlich ebenfalls völlig legal. Dabei handelt es sich nämlich um ein sogenanntes Transitlager im Ausland, welches der zollfreien Lagerung von Waren dient. Wenn die auf diesem Weg erworbenen Edelmetalle den Lagerort nicht verlassen, fällt grundsätzlich keine Mehrwertsteuer an. Dennoch können die Barren und Münzen nach vorheriger Terminvereinbarung ausgeliefert (kostenpflichtig) oder abgeholt (kostenfrei) werden. In diesem Fall fällt dann aber die landesübliche Warenumsatzsteuer an. Wichtig zu wissen: Beim Verkauf der eingelagerten Weißmetalle an pro aurum würde entfällt die Mehrwertsteuer. Dadurch lässt sich dank der eingesparten Steuer stets ein erheblich besseres Anlageergebnis erzielen als bei Mehrwertsteuerpflicht.
Losgelöst von steuerlichen Aspekten bietet das Zollfreilager den angenehmen Nebeneffekt, dass auch das Einlagern von mehrwertsteuerbefreitem Gold dessen Besitzer Vorteile bietet, schließlich gilt die Schweiz als EU-Ausland was zu einer beträchtlichen Reduktion des Länderrisikos führt.
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