Gebrauchtwarenverordnung der Länder
Beim Ankauf von Handelsware (Barren, kursungültige Münzen, Schmelzware) sind gemäß der so genannten “Trödlerverordnung” Name, Anschrift und Legitimationspapier des Verkäufers aufzuzeichnen. Auf die Aufzeichnungen gemäß der AO oder Gebrauchtwarenverordnung kann verzichtet werden, wenn der Verkäufer den Gegenwert seinem Konto gutschreiben lässt.