Münzgesetz
Gesetzliche Zahlungsmittel (auch Edelmetallmünzen) dürfen nur vom Eigner der Münzhoheit geprägt werden. Das Prägen kann als “Münzregal” auch einer Prägestätte übertragen werden. Das Nachprägen/Fälschen von gesetzlichen Zahlungsmitteln wird in Deutschland mit Gefängnis nicht unter zwei Jahren bestraft. Kursungültige Zahlungsmittel (außer Kurs) dürfen nur vom Staat (Münzhoheit) nachgeprägt werden (offizielle Neuprägungen). Die Nachahmungen von kursungültigen Zahlungsmitteln und offiziellen Neuprägungen wird in Deutschland mit Geldstrafen belegt (§ 11a Münzgesetz). Kursungültige Zahlungsmittel dürfen nur dann von Privatpersonen nachgeahmt werden, wenn die Nachahmungen auch für den Nichtfachmann als Nachahmungen eindeutig und leicht erkenntlich sind (z.B. vertiefte Einprägung “Kopie” oder “Jahreszahl der Nachprägung”).