Verkauf von Gold und Silber in Deutschland wird weiter erschwert: Belege unbedingt aufbewahren
Wer in den vergangenen Tagen am Geldautomaten seiner Hausbank ein bisschen Bargeld für den nächsten Einkauf abheben wollte, wurde womöglich von einem überraschenden knallroten Warnhinweis auf dem Display begrüßt. Die Geldhäuser informieren ihre Kunden derzeit offensiv über eine neue Regelung bei der Einzahlung von Bargeld. Seit Mitte August 2021 müssen Bankkunden bei Einzahlungen von mehr als 10.000 Euro aufs eigene Konto einen „geeigneten Herkunftsnachweis“ für das Geld vorlegen oder unverzüglich nachreichen.
Die Verunsicherung ist, nicht zuletzt wegen der überraschenden Warnhinweise beim Geldabheben, bei vielen Bankkunden groß. Für die Kunden von pro aurum ändert sich dagegen vorerst nichts: Die neue Regelung gilt für Banken, nicht für Edelmetallhändler. Der Edelmetallhandel unterliegt längst Regeln, die deutlich strenger sind: Gold kann gegen Bargeld anonym nur noch bis zu einem Wert von exakt 1.999,99 Euro gekauft werden. Bei Käufen mit einem Gegenwert, der auch nur einen Cent über dieser Grenze liegt, ist ein Legitimationsnachweis erforderlich – also ein Ausweisdokument.
Zu bedenken ist auch, dass bei allen anderen Anlageklassen wie Aktien, Immobilien oder Anleihen eine Legitimation längst zum Standard gehört, beispielsweise durch die Depotbank oder beim Hauskauf durch einen Notar. Es werden also Regeln auf Bargeldeinzahlungen ausgeweitet, die in anderen Bereichen der Finanzwelt längst gelten.
Während die Informationsoffensive der Banken viele Kunden überrascht, wurden die Änderungen im Bargeldverkehr langfristig vorbereitet und gelten bereits seit dem 8. August 2021. Seit diesem Tag gelten neue „Auslegungs- und Anwendungshinweise für Kreditinstitute“ der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin); veröffentlicht wurden diese neuen Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche bereits am 8. Juni 2021. Seitdem müssen Bankkunden einen Herkunftsnachweis für Bargeldeinzahlungen über 10.000 Euro vorlegen – ansonsten wird die Einzahlung abgelehnt.
Wer größere Bargeldsummen aufs Konto einzahlen möchte, muss also schnell reagieren – und sollte auf Tricks verzichten. Denn die Belegpflicht gilt auch bei mehreren Teilbeträgen, die kleiner als 10.000 Euro sind und in Summe diesen Betrag überschreiten. Es reicht also nicht aus, mehrfach in Folge mit mehreren Kleinbeträgen den Einzahlungsautomaten anzusteuern.
Bei einem Blick in die Liste der BaFin für geeignete Herkunftsnachweise wird deutlich, dass es sich bei der jüngsten Verschärfung unweigerlich um eine Kampfansage an Schwarzgeld handelt. So werden beispielsweise Kontoauszüge des Kunden bei einer anderen Bank oder Verkaufs- und Rechnungsbelege akzeptiert, die aus einem Edelmetallverkauf stammen. Zudem werden Quittungen über Sortengeschäfte und Testamente oder Schenkungsverträge als Nachweis angenommen.
Edelmetall-Investoren sollten aufgrund der neuen Regelungen unbedingt ihre Verkaufsbelege aufbewahren, wenn sie physisches Gold zu Geld machen und dieses Geld danach aufs Konto einzahlen möchten. Einen solchen Beleg bekommen sie grundsätzlich bei jedem Verkauf an pro aurum; anonyme Verkäufe sind im Tafelgeschäft nicht möglich.
Eine sorgfältige Dokumentation von An- und Verkäufen von Gold ist seit jeher wichtig, beispielsweise im Falle eines Einbruchs für die Hausratversicherung. Zudem ist der Gewinn aus dem Weiterverkauf von physischen Edelmetallen steuerfrei, wenn die einjährige Haltefrist eingehalten wird. Aus diesem Grund ist es ratsam, bei einem Kauf von Gold die Quittung aufzubewahren und nachzuhalten, wann die Münze oder der Barren verkauft wurde – so genießen Edelmetallanleger nicht nur die Steuerfreiheit für Kursgewinne, sie sind auch auf Fragen ihrer Hausbank vorbereitet.