Was Sie über Steuern und Edelmetalle unbedingt wissen müssen
Edelmetall-Investment gelten für immer mehr Anleger angesichts von Geldmengen- und Schuldenexplosion – im Vergleich zu anderen Anlageklassen – als attraktivere Alternative. Beim Kauf physischer Edelmetalle gilt es aber einige Besonderheiten zu beachten.
Anonymität: Bargeldgrenze bei Käufen auf 2.000 Euro gesunken
Seit Januar 2020 ist der Kauf von Gold ohne Identitätsnachweis nur noch bis zu einer Grenze von 2.000 Euro möglich. Das heißt: Edelmetallkäufe in bar können als sogenanntes „Tafelgeschäft“ nur noch bis zu dieser Bargeldgrenze (davor: 10.000 Euro) anonym getätigt werden. Erst bei höheren Investitionssummen müssen auf Grundlage des Geldwäschegesetzes die Personalien des Käufers dokumentiert und der Personalausweis kopiert werden. Anleger mit einem starken Diskretionsbedürfnis sollten diesen neuen Sachverhalt bei ihren Käufen stets im Hinterkopf behalten. Kunden können diese Regelung selbstverständlich nicht über beliebig viele anonyme Käufe unter dem Schwellenwert umgehen. Hier muss stets eine angemessene Zeitspanne zwischen den Transaktionen liegen. Übrigens: In anderen Anlageklassen ist es bereits seit Jahrzehnten unmöglich anonym zu investieren. So ist zum Beispiel der Kauf von Goldaktien untrennbar mit dem Namen des Anlegers verbunden, schließlich werden solche Investments stets über ein namentlich zugeordnetes Konto bzw. Wertpapierdepot abgewickelt.
Steuerfreie Gewinne beim Verkauf physischer Edelmetalle
Unter steuerlichen Aspekten bieten physische Edelmetallinvestments – insbesondere gegenüber Börseninvestments – einen enormen, potenziellen Steuervorteil. Befinden sich nämlich die edlen Schätze länger als ein Jahr im Besitz des Anlegers, sind etwaige Wertzuwächse grundsätzlich von der Abgeltungssteuer und anderen Abschlägen befreit, dürfen also beim Verkauf steuerfrei realisiert werden. Wer Gold & Co. als langfristigen Vermögensschutz bzw. Altersvorsorge betrachtet, dürfte dieser Steuerspareffekt sicherlich gefallen. Edle Münzen oder Barren werden steuerlich nämlich als physische Wertgegenstände behandelt – ähnlich wie ein teures Schmuckstück oder ein seltener Wein. Dies führt jedoch dazu, dass man Werbungskosten wie beispielsweise die Fahrtkosten zum Goldhändler, steuerlich nicht absetzen kann. Liegt zwischen Kauf und Verkauf weniger als ein Jahr, ist der Gewinn aus diesem Veräußerungsgeschäft mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern, falls die Summe sämtlicher privater Veräußerungsgeschäfte des jeweiligen Steuerjahres die Freigrenze von 600 Euro überschreiten sollte. Edelmetallkäufer sollten deshalb möglichst sämtliche Käufe lückenlos dokumentieren können.
Bei Goldminenaktien und Minenfonds greift die Abgeltungssteuer
Zwar sparen sich die Besitzer von Wertpapieren mit Bezug zu Edelmetallen die normalerweise anfallenden Gebühren für die Lagerung von Barren und Münzen, im Falle von Gewinnmitnahmen schmelzen die Renditen meist aber um mehr als ein Viertel dahin. Denn Gewinne oder Verluste, die beim Verkauf von Goldminenaktien oder Minenfonds erzielt wurden, unterliegen der pauschalen Abgeltungssteuer. Und die wird auf sämtliche Dividenden oder Kapitalerträge aus dem Verkauf dieser Produkte fällig. Von den realisierten Gewinnen werden 25 Prozent als Abgeltungssteuer, zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und eventuell zusätzlicher Kirchensteuer abgezogen. Das Gleiche gilt generell für Zertifikate und die meisten Exchange Traded Funds – beide Produktarten werden in der Regel wie Investmentfonds behandelt.
Physisches Gold mehrwertsteuerfrei kaufen
Der Erwerb von goldenen Münzen und Barren kann mehrwertsteuerfrei erfolgen, wenn es sich dabei um sogenanntes Kapitalanlagegold handelt. Artikel 25 des Umsatzsteuergesetzes sieht eine Befreiung von der Mehrwertsteuer vor für Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel sowie für Goldmünzen, die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen,nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Materialwert ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80 Prozent übersteigt.
Diese Kriterien treffen auf viele Goldmünzen zu, wie ein Blick in die vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichte „Sonderregelung für Anlagegold“ verrät. Die Liste enthält ein 28 Seiten starkes Verzeichnis der befreiten Goldmünzen für 2019 und liest sich wie ein kleiner Münzkatalog: Von A wie Afghanistan bis Z wie Zypern sind sämtliche steuerbefreiten Exemplare aufgeführt.
Regelung zur Mehrwertsteuer beim Kauf von physischem Silber
Seit Anfang 2014 liegt die Mehrwertsteuer für Silbermünzen bei 19 Prozent. Davor galt der ermäßigte Steuersatz in Höhe von sieben Prozent. Diese Steuererhöhung ließ sich allerdings mit der sogenannten „Differenzbesteuerung“ völlig legal umschiffen. Vereinfacht ausgedrückt kann man sagen: Anleger sollten ausschließlich differenzbesteuerte Silbermünzen erwerben, weil sie hier stets mehr Silber für ihr Geld erhalten. Mit dieser Besteuerungsmethode nutzen Edelmetallhändler wie pro aurum eine erleichterte Form der Abwicklung des Edelmetallkaufs. Werden nämlich Münzen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union importiert oder von Privatanlegern zurückgekauft und hierzulande weiterverkauft, können sich die Händler für die sogenannte Differenzbesteuerung entscheiden. Es wird dann lediglich der Zollwert des Handelsgutes mit der Einfuhrumsatzsteuer von sieben Prozent versteuert und dieser Betrag auf den Einkaufspreis aufgeschlagen. Beim Weiterverkauf wird die Umsatzsteuer von 19 Prozent nicht auf den vollen Nettoverkaufspreis berechnet, sondern auf die Differenz zwischen Einkaufs- und Bruttoverkaufspreis. Diese Regelung beschert dem Käufer deutlich attraktivere Kaufpreise.
Schweizer Zollfreilager bietet legale Steuersparmöglichkeit
Die Mehrwertsteuer für Silber, Platin und Palladium vermiest vielen potenziellen Edelmetallanlegern die Laune. Es gibt jedoch einen Weg, um diese renditemindernden Steuern zu sparen: die Lagerung der Waren in unserem Schweizer Zollfreilager. Dabei handelt es sich um ein Transitlager im Ausland, welches der zollfreien Lagerung von Waren dient. Hier fällt grundsätzlich keine Mehrwertsteuer an, wenn das Edelmetall den Lagerort nicht verlässt. Trotzdem ist eine Auslieferung der Edelmetalle jederzeit nach Terminvereinbarung möglich. In diesem Fall wird dann aber die Warenumsatzsteuer fällig. Gut zu wissen: Der Verkauf der eingelagerten Werte an pro aurum ist nicht mehrwertsteuerpflichtig. Dadurch fällt das Anlageergebnis stets erheblich besser als bei Mehrwertsteuerpflicht aus.
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