Wissenswertes über die Steuervorteile edler Barren und Münzen
Es gibt nicht viele Anlageklassen, bei denen Anleger heutzutage noch steuerfreie Kursgewinne vereinnahmen können. Auf physische Edelmetallinvestments in Form von Barren und Münzen trifft diese Besonderheit des Steuerrechts zu.
„Steuersparmodell“ Edelmetallinvestment?
Mit Einführung der Abgeltungssteuer im Januar 2009, wurde Bundesbürgern die Möglichkeit genommen, mit ihren Investments an der Börse steuerfreie Kursgewinne zu erzielen. Durch das neue Steuerrecht unterlagen nämlich realisierte Kursgewinne auch bei einer Haltedauer von mehr als einem Jahr stets der pauschalen Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent zzgl. Solidarzuschlag und ggf. Kirchensteuer. Die Steuer wird von den Depotbanken direkt ans Finanzamt abgeführt, sobald der jeweils gültige Freibetrag übertroffen wird. Barren und Münzen aus Gold, Silber, Platin und Palladium gelten hingegen als „private Veräußerungsgeschäfte“, bei denen völlig andere Steuerregeln anzuwenden sind.
Um mit physischen Edelmetallkäufen steuerfreie Kursgewinne zu erzielen, muss sich die Haltezeit der gekauften Barren oder Münzen auf mehr als ein Jahr belaufen. Sobald Gewinne nach weniger als einem Jahr Haltedauer realisiert werden, müssen diese dem Finanzamt als „private Veräußerungsgeschäfte“ deklariert werden, falls die eingeräumte Freigrenze von 600 Euro überschritten wurde.
Bei den für physische Edelmetallinvestments gültigen Richtlinien sollten Anleger aber die folgenden vier Besonderheiten unbedingt berücksichtigen. Erstens: Wird die Freigrenze von 600 Euro überschritten, muss der komplette Kursgewinn versteuert werden, da es sich nicht um einen Freibetrag handelt. Zweitens: Gewinne aus „privaten Veräußerungsgeschäften“ sind mit dem persönlichen Steuersatz des Anlegers zu versteuern. Dieser kann bei Geringverdienern unter und bei Gutverdienern über dem Satz der pauschalen Abgeltungssteuer liegen. Drittens: Werden bei edlen Barren oder Münzen nach einer Haltedauer von mehr als zwölf Monaten Verluste realisiert, bleiben diese unter Steueraspekten völlig unberücksichtigt. Viertens: Diese relativ geringe Freigrenze muss mit anderen Anlageklassen wie zum Beispiel Kryptowährungen und anderen Sachwerten geteilt werden und könnte daher relativ schnell ausgeschöpft sein.
Angesichts der wenig nachhaltigen Struktur der globalen Finanzsysteme bietet sich der Kauf von physischem Gold, Silber, Platin oder Palladium auch als Instrument der privaten Altersvorsorge an, schließlich kann Gold & Co auf eine deutlich längere Historie als Dollar & Co zurückblicken. Insbesondere Gold und Silber könnten den künftigen Rentnern und Pensionieren besonders viel Freude bereiten, falls sich die Edelmetalle weiter verteuern und der Gesetzgeber die derzeitigen Steuerregeln beibehält.
Beim Abschluss unseres hauseigenen Goldsparplans kann man übrigens systematisch und komfortabel Goldvermögen für den Ruhestand ansparen und mit dem damit verbundenen Cost-Average-Effekt zugleich das Timingrisiko eines Einmalinvestments erheblich reduzieren. Unter www.proaurum-tresorgold.de können Sie sich diesbezüglich schlaumachen.
Mehrwertsteuerpflicht muss nicht sein
Neben der Einkommensteuer sollten Edelmetallinvestoren auch die Mehrwertsteuerpflicht im Auge behalten. Sobald diese anfällt, erhöht sich nämlich der Kaufpreis, was im Gegenzug die Renditechancen mindert. Nach derzeitiger Rechtslage fällt beim Kauf von sogenanntem „Kapitalanlagegold“ keine Mehrwertsteuer an. Dieser Kategorie ist zum einen Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel zuzuordnen. Zum anderen gelten aber auch zahlreiche Goldmünzen als Anlagegold, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen. So müssen sie zum Beispiel nach dem Jahr 1800 geprägt worden sein und ein Feingewicht von mindestens 900 Tausendstel aufweisen. Außerdem sind oder waren sie in ihrem Ursprungsland als gesetzliches Zahlungsmittel zugelassen, wobei ihr Verkaufspreis den Materialwert ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80 Prozent übertreffen darf.
Letztgenannte Bedingung führt dazu, dass selbst bei historischen Goldmünzen beim Erfüllen der oben aufgeführten Bedingungen die Mehrwertsteuerpflicht entfallen kann. Gut zu wissen: Beim Kauf von Anlagemünzen der Marken Krügerrand (Südafrika), Maple Leaf (Kanada), American Eagle (USA), China Panda (VR China), Britannia (Großbritannien), Wiener Philharmoniker (Österreich), American Buffalo (USA) und Kangaroo (Australien) fällt definitiv keine Mehrwertsteuer an.
Aufpassen sollten Geldanleger hingegen beim Kauf von Weißmetallen wie Silber, Platin und Palladium. Im Jahr 2014 wurde nämlich der maßgebliche Mehrwertsteuersatz von sieben auf 19 Prozent erhöht. Edelmetallhändlern ist es allerdings erlaubt, durch die Anwendung der sogenannten „Differenzbesteuerung“ daraus resultierende Steuernachteile zu reduzieren. Bei der Krisenwährung Silber wurde dadurch eine steuerbedingte Verteuerung von Anlagemünzen bzw. Münzbarren begrenzt – und dies selbstverständlich völlig legal.
Anleger sollten stets differenzbesteuerte Silbermünzen bevorzugen, schließlich erhält man hier für seine Euros besonders viel Silber. Diese Besteuerungsmethode ermöglicht Edelmetallhändlern wie pro aurum, „prägefrische“ Münzen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union zu importieren und „differenzbesteuert“ anzubieten. Dabei wird lediglich der Zollwert der Ware mit der Einfuhrumsatzsteuer von sieben Prozent versteuert und auf den Einkaufspreis aufgeschlagen. Der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent wird dann nicht auf den vollen Nettoverkaufspreis, sondern lediglich auf die Differenz zwischen Einkaufs- und Bruttoverkaufspreis angewandt. Dadurch werden bei differenzbesteuerten Münzen attraktivere Kaufpreise möglich, was zu attraktiveren Renditechancen führt. Beim Ankauf „gebrauchter“ Münzen liegt in der Regel ebenfalls die Methode der Differenzbesteuerung vor. Der erhöhte Satz von 19 Prozent bezieht sich dann nicht auf den vollen Nettoverkaufspreis, sondern lediglich auf die Differenz zwischen Einkaufs- und Bruttoverkaufspreis.
Schweizer Zollfreilager: Mehrwertsteuer – nein danke
Beim Kauf von Silber, Platin und Palladium über unser Schweizer Zollfreilager in der Nähe von Zürich fällt beim Einhalten bestimmter Regeln keine Mehrwertsteuer an. Auch diese Option des Edelmetallhandels via Zollfreilager gilt selbstverständlich als völlig legal und wurde durch die zuständigen Finanzbehörden „abgesegnet“. Es handelt sich nämlich um ein sogenanntes Transitlager im Ausland, wo man Waren zollfrei lagern kann. Falls die dort erworbenen Edelmetalle den Lagerort nicht verlassen, muss keine Mehrwertsteuer entrichtet werden. Ungeachtet dessen kann man die dort eingelagerten Barren und Münzen (nach vorheriger Terminvereinbarung) kostenpflichtig ausliefern lassen oder kostenfrei abholen. In diesem Fall würde dann allerdings die landesübliche Warenumsatzsteuer anfallen. Interessant dabei: Werden die eingelagerten Weißmetalle wieder an pro aurum zurückverkauft, fällt keine Mehrwertsteuer an. Die eingesparte Steuer verbessert dadurch das Anlageergebnis des Edelmetallinvestments enorm.
Doch das Zollfreilager in der Schweiz weiß auch durch andere Vorzüge zu überzeugen, schließlich kann man auf diesem Weg auch Gold kaufen und sicher verwahren. Weil die Alpenrepublik schon immer als „sicherer Hafen“ für Geld und Gold gilt, kann man durch das Einlagern von mehrwertsteuerbefreitem Gold in der Schweiz (also außerhalb der Eurozone) das Länderrisiko signifikant reduzieren. Das Motto lautet: Sicher ist sicher.
Bildnachweis: istock_onespirit
Bild.Nr: 674991658
Bildquelle: istockphoto.com